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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 68/15

Datum:
09.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 68/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1109.3U68.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 379/13
Schlagworte:
Aufklärungsrüge, Aufklärungsbogen, Aufklärungsgespräch, Aufklärung, Knieprothese, Revisionsoperation, Nervenschädigung
Normen:
§§ 280, 611, 823, 831 BGB
Leitsätze:

Eine Aufklärungsrüge ist nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens zu beurteilen. Das Gericht hat vielmehr den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient aufzuklären, weil auf der Grundlage des tatsächlich geführten Gespräches und nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden ist, ob der Patient vor einem ärztlichen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2015 verkündete Urteil der

              10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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