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wird die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
2Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 23.03.2015 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 14.04.2015 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.
3Was die erstmalig mit der Berufung aufgestellte Behauptung der Beklagten betrifft, das Zubeißen des Pferdes beruhe auf einem durch den Untersuchungsvorgang ausgelösten Reflex, liegen auch die Voraussetzungen nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO für eine Zulassung dieses Vorbringens nicht vor. Weder ist dieser Gesichtspunkt vom Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden noch konnte er infolge eines Verfahrensmangels in erster Instanz nicht geltend gemacht werden.
41. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin bereits in der Klageschrift zum Vorliegen einer typischen Tiergefahr hinreichend schlüssig vorgetragen, wenn dort (Seite 5) in der Sache vorgetragen wird, das Pferd habe während des Untersuchungsvorgangs auf das Endoskop gebissen. Damit war zunächst einmal dargelegt, dass eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt war. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, dazu vorzutragen und Beweis anzutreten, dass hier ausnahmsweise das Tier so sehr äußeren Kräften ausgesetzt war, dass ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens blieb.
5a) Der Schriftsatz vom 14.4.2015 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Frage der Darlegungs- und Beweislast in diesem Punkt abweichend von seiner im Hinweisbeschluss bereits ausführlich dargelegten Auffassung zu beurteilen. Auf die im Schriftsatz vom 14.4.2015 ausführlich zitierte Entscheidung des BGH vom 6.3.1990 (NJW-RR 1990, 789) hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss Bezug genommen. Dieser Entscheidung ist – ebenso wie der vom Senat ebenfalls zitierten Entscheidung des BGH vom 12.2.1963 (NJW 1963, 953) – eindeutig zu entnehmen, dass den Tierhalter die Beweislast trifft, wenn er behauptet, sein Tier habe den Schaden unter praktisch unwiderstehlichem Zwang eines Dritten verursacht. Es wäre daher Sache der Beklagte gewesen, vorzutragen und zu beweisen, dass das Zubeißen ihres Pferdes auf einem von den Zeuginnen ausgelösten Beißreflex beruht hat.
6b) In erster Instanz hat die Beklagte hingegen lediglich geltend gemacht, es könne nicht von einem willkürlichen Verhalten des Pferdes ausgegangen werden, weil das Zerbeißen bei behandlungsfehlerfreiem Vorgehen und Einsatz einer Beißschiene hätte vermieden werden können. Diese Gesichtspunkte betreffen indes – wie die Beklagte selbst einräumt – die Frage eines mitwirkenden Mitverschuldens, stellen aber nicht in Frage, dass das Zubeißen als ein eigenes Verhalten des Tieres zu werten ist. Insoweit geht es auch nicht lediglich um eine unzutreffende rechtliche Einordnung, sondern darum, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten in erster Instanz keine tatsächlichen Umstände ergeben haben, dass das Zubeißen allein auf einer von den Zeuginnen verursachten Zwangssituation beruht hätte, das Pferd sich mithin gar nicht anders verhalten konnte.
72. Ohne entsprechenden tatsächlichen Vortrag der Beklagten bestand für das Landgericht keinerlei Anlass, von sich aus den Sachverständigen dazu zu befragen, ob das Zubeißen möglicherweise lediglich ein unwillkürlicher, auf einem durch den Untersuchungsvorgang ausgelösten Reflex beruhender Vorgang war. Vielmehr durfte es ohne einen solchen Vortrag ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich bei dem Zubeißen um ein willkürliches Verhalten des Pferdes gehandelt hat. Insoweit bedurfte es auch keines vorherigen Hinweises, so dass der Vorwurf einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Überraschungsentscheidung nicht gerechtfertigt ist.
83. Soweit die Beklagte ergänzend darauf verweist, dass das Pferd während der Untersuchung sediert gewesen ist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Offenbar unterscheidet die Beklagte nicht hinreichend zwischen einer Sedierung – also der Gabe von Beruhigungsmitteln - und einer Narkose des Pferdes, wenn sie meint, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das bei der Untersuchung sedierte Pferd zu einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten fähig gewesen sei.
9Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
10Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
11Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.990,10 € festgesetzt.