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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 83/15

Datum:
22.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 83/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1222.3UF83.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahaus, 12 F 171/14
Schlagworte:
Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine zum Gesamtgut gehörende, von nur einem Ehegatten bewohnte Immobilie; Aktivlegitimation für den unmittelbaren Antrag auf Zahlung des Nutzungsentgelts an sich trotz bestehender Gesamthand
Normen:
BGB § 745 Abs. 2, § 1472 Abs. 3 Hs. 1, § 1473 Abs. 1, § 1455 Nr. 6, § 1420,; § 1360, § 1361, § 1476 Abs. 2, § 1467 Abs. 1, § 1468
Leitsätze:

1.

Ein Anspruch auf Nutzungsentgelt ergibt sich bei einer zum Gesamtgut gehörenden, von nur einem Ehegatten bewohnten Immobilie gem. § 1472 Abs. 3 Hs. 1 BGB aus der Verpflichtung zur Mitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft; es gelten die zur vergleichbaren Regelung des § 745 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze.

2.

Auch wenn der Anspruch auf das Nutzungsentgelt nach § 1473 Abs. 1 BGB zunächst der Gesamthand zusteht, kann unter den Umständen des Einzelfalls ein unmittelbarer Antrag auf Zahlung an sich durch den nicht die Immobilie nutzenden Ehegatten gestellt werden.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. April 2015 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 19. März 2015 (12 F 171/14) abzuändern und den Antrag der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung.

 
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