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1. Bei der Inhaltskontrolle eines den Versorgungsausgleich teilweise – nämlich nur bzgl. eines Ehegatten – ausschließenden Ehevertrages nach § 8 Abs. 1 VersAusglG liegt keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB vor, wenn der Ehevertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses unter Berücksichtigung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sowie der Planung der zukünftigen Lebensgestaltung der Ehegatten nicht zu einer derart einseitigen Belastung eines Ehegatten führt, dass diese losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse gegen die guten Sitten verstößt.
2. Ein zunächst wirksam vereinbarter – völliger oder teilweiser – Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nur dann nicht stand, wenn er dazu führt, dass bei einem Ehegatte zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände in Abweichung von den dem Ehevertrag zugrunde liegenden Vorstellungen eine evident einseitige und für diesen unzumutbare Lastenverteilung eintritt.
3. Auch wenn ein den Versorgungsausgleich (teilweise) ausschließender Ehevertrag einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält, kommt – allerdings nur in Ausnahmefällen - ein von dem Inhalt des Vertrages abweichendes Ergebnis zum Versorgungsausgleich nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB in Betracht, wenn eine wesentliche, von den Ehegatten beim Vertragsschluss nicht im Blick gehabte Änderung der Gesetzeslage – vorliegend die vollständige Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts aufgrund der Strukturreform zum 01.01.2009 – zu einer gänzlich anderen Regelung zum Versorgungsausgleich als bei Vertragsschluss vorgestellt führt.
4. In dem letztgenannten Fall führt die Änderung der Geschäftsgrundlage allerdings nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des (teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs und zur Invollzugsetzung der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung, sondern es ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung mit dem wesentlichen Kriterium der Zumutbarkeit diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Beteiligter in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt.
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 04. November 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – C vom 21. Oktober 2014 (59 F 220/14) unter Aufrechterhaltung der übrigen Anordnungen hinsichtlich der Entscheidung zu Ziffer 2. zum Versorgungsabgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 1. und zu 2. jeweils hälftig. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.980,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2A.
3Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
4B.
5Die Beschwerde des Antragsgegners vom 04.11.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – C vom 27.10.2014 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen ist das Familiengericht zwar davon ausgegangen, dass der Ehevertrag der Beteiligten sowohl einer Inhalts- als auch einer Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG zunächst standhält. Jedoch führt die unter Anwendung der in § 313 BGB normierten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Interessenabwägung im Ergebnis dazu, dass vorliegend ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Hinweise zur Sach- und Rechtslage in dem Beschluss vom 25. September 2015 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Einwände wurden von den Beteiligten nicht erhoben.
6C.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 FamFG. Es besteht keine Veranlassung, nach § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG eine andere Kostenfolge anzuordnen. Für ein erfolgreiches Rechtsmittel in Familienfolgesachen gilt der Grundsatz der Kostenaufhebung nach §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage, § 150, Rn. 14). Weder die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines anderslautenden Antrages herangezogenen Gesichtspunkte, noch sonst aus dem Verfahren ersichtliche Umstände vermögen ein ausnahmsweises Abweichen hiervon zu begründen. Angesichts der dem Grunde nach wirksamen ehevertraglichen Regelungen und des im Rahmen des Versorgungsausgleichs geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes führt auch die nach Vortrag des Beschwerdeführers unterlassene Wahrnehmung eines vorgerichtlichen Gespräches mit dem Ziel einer Einigung durch die Antragstellerin keinesfalls zur Annahme eines groben Verschuldens i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar hat der Beschwerdeführer sein Beschwerdeziel – wie er weiter vorträgt – erreicht, jedoch weicht das FamFG mit Ausnahme des § 84 FamFG, der das erfolglose Rechtsmittel regelt (soweit nicht eine Familienstreitsache betroffen ist) vom Erfolgsgrundsatz ab (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81, Rn. 28), so dass diesem Umstand im Rahmen des auszuübenden Ermessens kein erhebliches Gewicht beikommt.
8D. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 FamGKG und berücksichtigt den Umstand, dass sich das Beschwerdeverfahren nur auf das vom Familiengericht tatsächlich ausgeglichene Anrecht bezogen hat.
9Rechtsbehelfsbelehrung
10Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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