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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 232/14

Datum:
24.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 232/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1124.3UF232.14.00
 
Schlagworte:
Versorgungsausgleich: Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle eines den Versorgungsausgleich teilweise ausschließenden Ehevertrages; Wegfall/Änderung der Geschäftsgrundlage des teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag; anzuordnende Rechtsfolge
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 1; BGB § 138; § 313
Leitsätze:

1. Bei der Inhaltskontrolle eines den Versorgungsausgleich teilweise – nämlich nur bzgl. eines Ehegatten – ausschließenden Ehevertrages nach § 8 Abs. 1 VersAusglG liegt keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB vor, wenn der Ehevertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses unter Berücksichtigung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sowie der Planung der zukünftigen Lebensgestaltung der Ehegatten nicht zu einer derart einseitigen Belastung eines Ehegatten führt, dass diese losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse gegen die guten Sitten verstößt.

2. Ein zunächst wirksam vereinbarter – völliger oder teilweiser – Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nur dann nicht stand, wenn er dazu führt, dass bei einem Ehegatte zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände in Abweichung von den dem Ehevertrag zugrunde liegenden Vorstellungen eine evident einseitige und für diesen unzumutbare Lastenverteilung eintritt.

3. Auch wenn ein den Versorgungsausgleich (teilweise) ausschließender Ehevertrag einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält, kommt – allerdings nur in Ausnahmefällen - ein von dem Inhalt des Vertrages abweichendes Ergebnis zum Versorgungsausgleich nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB in Betracht, wenn eine wesentliche, von den Ehegatten beim Vertragsschluss nicht im Blick gehabte Änderung der Gesetzeslage – vorliegend die vollständige Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts aufgrund der Strukturreform zum 01.01.2009 – zu einer gänzlich anderen Regelung zum Versorgungsausgleich als bei Vertragsschluss vorgestellt führt.

4. In dem letztgenannten Fall führt die Änderung der Geschäftsgrundlage allerdings nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des (teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs und zur Invollzugsetzung der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung, sondern es ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung mit dem wesentlichen Kriterium der Zumutbarkeit diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Beteiligter in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 04. November 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – C vom 21. Oktober 2014 (59 F 220/14) unter Aufrechterhaltung der übrigen Anordnungen hinsichtlich der Entscheidung zu Ziffer 2. zum Versorgungsabgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2.  Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 1. und zu 2. jeweils hälftig. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.

3.  Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.980,00 EUR festgesetzt.

 
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