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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 69/15

Datum:
10.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 69/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.3RVS69.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 Ns 2/15
Schlagworte:
Längerfristige Observation, Einsatz weiterer technischer Mittel, GPS-Überwachung, Unverwertbarkeit, Verfahrensrüge
Leitsätze:

Die Verfahrensrüge der unzulässigen Verwertung der Ergebnisse einer längerfristigen Observation und des Einsatzes weiterer technischer Mittel (GPS-Überwachung) ist nur dann zulässig erhoben, wenn der Inhalt der zugrundeliegenden ermittlungsrichterlichen Beschlüsse des Amtsgerichts mitgeteilt wird.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 
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