Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 102/14

Datum:
06.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 102/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0106.3RVS102.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 22 Js 791/13 (116/14)
Schlagworte:
Tagessatzhöhe, Strafgefangener
Normen:
StGB § 40 Absatz 2
Leitsätze:

1. Bei einem Strafgefangenen, der eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, kann für die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes - wenn weitere Einkommensquellen nicht vorhanden sind - regelmäßig nur der Lohn herangezogen werden, den er für seine Arbeit in der Justizvollzugsanstalt erhält (Anschluss an BayObLG NJW 1986, 2842).

2. Dagegen bleiben die von dem Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (Anschluss an BayObLG NJW 1986, 2842).

3. Bei einkommensschwachen und nahe am Existenzminimum lebenden Personen ist zudem zu erwägen, dass diese durch die Auswirkungen der am Nettoprinzip ausgerichteten Geldstrafe härter betroffen sein können, als Normalverdiener; dem kann ggf. durch Senkung der Tagessatzhöhe bis zum Mindestbetrag von 1,00 € (§40 Abs. 2 Satz 3 StGB) Rechnung getragen werden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Höhe der einzelnen Tagessätze mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank