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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 5/15

Datum:
27.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 5/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0127.3RBS5.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 12 OWi 79/14
Schlagworte:
Ersatzzustellung Wirksamkeit Rechtsmissbrauch Verjährung Verletzung Meldepflicht
Normen:
OWiG § 51 Absatz 1; LZG NRW § 3 Absatz 2; ZPO § 180; BGB § 242
Leitsätze:

Ein Betroffener kann sich wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet unter Verstoß gegen die Meldegesetze der Länder herbeigeführt hat.

 
Tenor:

Die Sache wird dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

 
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