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Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 354/14

Datum:
08.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RBs 354/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0108.3RBS354.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 39 OWi 1526/14
Schlagworte:
Ordnungswidrigkeit, Bemessung, Geldbuße, Aufklärung, wirtschaftliche Verhältnisse
Normen:
OWiG § 17 Absatz 3
Leitsätze:

1. Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen sind in der Regel dann nicht erforderlich, wenn eine Geldbuße von weniger als 250,00 € festgesetzt wird, der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde.

2. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um das Regelbußgeld oder ein angemessen erhöhtes Bußgeld handelt.

 
Tenor:

Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 
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