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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 87/15

Datum:
10.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 87/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1210.34U87.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 162/14
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 3 O 162/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz wird auf insgesamt 41.000,00 € festgesetzt.

 
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1. Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 246 Abs. 1, 266 Abs. 1 StGB wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes der strafrechtlichen Schutzgesetze aus.

a) In der Klageschrift ist zwar vorgetragen, dass sich eine zweckwidrige Zahlung von 500.000 € an die G2 aus Mitteln der Anleger des Fonds G6 zweifelsfrei belegen lasse. Dies vermag aber eine deliktische Haftung bei G4per se nicht zu begründen.

b) Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der G2, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Vorwurf der Untreue oder Unterschlagung. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 2 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.

Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der G2, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH / W GmbH oder Zahlungen der G2 über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken. Gleiches gilt für Überweisungen zwecks Ausschüttung an die Anleger der Fonds G2 und G3. Der Kläger trägt hier vor, es habe sich um Mittel sowohl aus G6 als auch aus G4 (vgl. Klageschrift S. 31 f., Bl. 31 f. d.A.) gehandelt, ohne dass sich aus seinem Vortrag oder den vorgelegten Unterlagen ein zwingender Schluss auf die Überweisung gerade dieser Anlegergelder vom Clearingkonto für Ausschüttungen zugunsten anderer Fonds ergab.

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2. Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB.

§ 264a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 01.03.2010 – II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911, Rn. 24; vom 29.05.2000 – II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21.10.1991 – II ZR 204/90, Rn. 17ff.). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; Wohlers/Mühlbauer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.04.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).

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