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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 81/13

Datum:
10.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 U 81/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0210.34U81.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 114 O 42/12
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 21.000 €  festgesetzt.

 
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