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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 7/15

Datum:
11.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 U 7/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.34U7.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 459/13
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 459/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 161.000,00 EUR festgesetzt.

 
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