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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 155/14

Datum:
06.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 U 155/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0806.34U155.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 218/13
 
Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.

 

Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde. 

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