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Oberlandesgericht Hamm, 32 W 7/15

Datum:
07.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 W 7/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.32W7.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 OH 3/13
Schlagworte:
Sachverständiger, Ortstermin, Häufung von Verfahrensfehlern, Befangenheit
Normen:
§§ 406, 42 ZPO
Leitsätze:

Unterlässt es ein Sachverständiger, eine Partei vom Ortstermin zu benachrichtigen, führt er den Ortstermin sodann in alleiniger Anwesenheit der anderen Partei durch, lässt er sich dabei von der anwesenden Partei die im Verfahren umstrittene Handhabung eines im Streit befindlichen technischen Gerätes erläutern und fasst er sodann sein schriftliches Gutachten ab, ohne einen neuerlichen Ortstermin mit beiden Parteien in Erwägung zu ziehen, kann diese Häufung der eine Partei benachteiligen Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.03.2015 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23.02.2015

abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I für begründet erklärt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.

 
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