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Oberlandesgericht Hamm, 32 W 12/15

Datum:
03.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 W 12/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0603.32W12.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 114 O 97/13
Schlagworte:
Befangenheit, Befangenheitsgesuch, rechtsmissbräuchlich, prozesstaktisches Ziel
Normen:
§§ 42, 45, 47 ZPO
Leitsätze:

Ein rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch kann vorliegen, wenn es mit dem prozesstaktischen Ziel, die Durchführung eines anstehenden Verhandlungstermins zu verhindern, gestellt wird. Es kann dann vom abgelehnten Richter als eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn seine Begründung die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Falles nicht belegen kann, so dass die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch kein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters erfordert.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.03.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 06.03.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 8.589,71 €.

 
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