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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 97/14

Datum:
02.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 97/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0302.32SA97.14.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Verweisung, Zuständigkeitsstreitwert, Bindungswirkung, einseitige Erledigung
Normen:
§§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO
Leitsätze:

Der Verweisungsbeschluss eines Amtsgerichts an ein Landgericht kann willkürlich und ohne Bindungswirkung sein, wenn das Amtsgericht bei der Verweisung auf den im Zeitpunkt der Klageerhebung über 5.000 Euro liegenden Zuständigkeitsstreitwert abstellt, ohne zu beachten, dass dieser im Zeitpunkt der Verweisung durch teilweise Klagerücknahmen auf einen die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründenden Wert reduziert wurde.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Rahden bestimmt.

 
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