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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 95/14

Datum:
25.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 95/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0225.32SA95.14.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Verweisung, Zuständigkeitsstreitwert, Bindungswirkung, einseitige Erledigung
Normen:
§§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO, 4 I ZPO
Leitsätze:

Der Verweisungsbeschluss eines Landgerichts an ein Amtsgericht ist ohne Bindungswirkung, wenn das Landgericht bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes eine im Prozess abgegebene einseitige Erledigungserklärung des Klägers rückwirkend auf die Einreichung der Klageschrift bezieht und so einen Streitwert von unter 5.000 Euro „begründet“. Ein solches Vorgehen ist mit § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Hagen bestimmt.

 
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