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Die Verpflichtung des Gerichts, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen, begründet keine Amtsermittlungspflicht. Die auf der Grundlage des Klagevortrags durchzuführende Prüfung beschränkt sich auf den unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff, weitergehende Nachforschungen z.B. zur eigenen Zuständigkeit aufgrund eines besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes hat das Gericht nicht durchzuführen, wenn das Parteivorbringen hierfür keine Anhaltspunkte beinhaltet.
Zuständig ist das Landgericht Verden (Aller).
G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger nimmt nach Durchführung des Mahnverfahrens und Abgabe des Verfahrens nach Widerspruch an das vom Kläger im Mahnverfahren als zuständig benannte Landgericht Paderborn den Beklagten auf Zahlung von Werklohn aus einem Bauwerkvertrag in Anspruch. Das Bauwerk liegt – wie inzwischen bekannt geworden, von den Parteien aber zunächst nicht mitgeteilt – in X, das zum Landgerichtsbezirk Paderborn gehört.
4Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in P im Landgerichtsbezirk Verden (Aller).
5Mit Verfügungen vom 18.08.2014 und vom 09.10.2014 hat das Landgericht Paderborn den Kläger darauf hingewiesen, dass zu einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich sei und dass ausgehend vom Wohnsitz des Beklagten das Landgericht Verden (Aller) zuständig sei.
6Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.10.2014 die Verweisung an des Rechtsstreits an „das zuständige Gericht“ beantragt, nachdem zuvor der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.10.2014 die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn gerügt hatte und seinerseits beantragt hatte, den Rechtsstreit an das Landgericht Verden (Aller) zu verweisen.
7Das Landgericht Paderborn hat sich sodann mit Beschluss vom 16.10.2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Verden (Aller) verwiesen.
8Mit Beschluss vom 23.10.2014 hat das Landgericht Verden (Aller) die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und sich für unzuständig erklärt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Es hat sodann die Sache dem Landgericht Paderborn wieder vorgelegt.
9Dieses hat mit Beschluss vom 30.10.2014 die Rückübernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache erneut dem Landgericht Verden (Aller) zugeleitet. Auch insoweit wird wegen der Begründung auf den Beschluss Bezug genommen.
10Das Landgericht Verden (Aller) hat daraufhin mit Beschluss vom 03.11.2014, auf den hinsichtlich seiner Begründung Bezug genommen wird, erneut die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Senat zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
11B.
12Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
13I.
14Das Landgericht Paderborn und das Landgericht Verden (Aller) haben sich beide rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Letzteres hält das Landgericht Paderborn für zuständig und hat die Sache dem Senat zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
15II.
16Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO als das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen.
17C.
18Zuständig ist das Landgericht Verden (Aller).
19Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.10.2014 ist für das Amtsgericht Verden (Aller) bindend gem. § 281 Abs.2 S. 2 und 4 ZPO.
20Diese Bindungswirkung würde ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrte und daher willkürlich wäre oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhte.
21Das ist vorliegend nicht der Fall.
22Das Landgericht Paderborn hat den Kläger vor der Verweisung des Rechtsstreits rechtliches Gehör zur Frage der örtlichen Zuständigkeit durch die Verfügungen vom 18.08.2014 und vom 09.10.2014 gewährt. Dieser hat daraufhin den Verweisungsantrag vom 15.10.2014 gestellt.
23Einem Verweisungsbeschluss, der im Einvernehmen mit den Parteien ergangen ist, kommt regelmäßig die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zu (BGH NJW 03, 3201 (3202); MüKo-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 281 Rn. 58; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rn. 17). Vorliegend hatte der Kläger die Verweisung an „das zuständige Gericht“ in Beantwortung des Hinweises des Landgerichts Paderborn vom 09.10.2014 beantragt. Da – wohl auch nach Auffassung des Landgerichts Verden (Aller) – nur die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn und des Landgerichts Verden (Aller) in Betracht kommen, kann der Verweisungsantrag des Klägers vom 15.10.2014 bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass dieser die Verweisung an das Landgericht Verden (Aller) beantragte. Eine Verweisung an das Landgericht Paderborn kam nicht in Betracht, weil dieses bereits mit der Sache befasst war.
24Auch der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 08.10.2014 die Auffassung vertreten, dass das Landgericht Verden (Aller) allein zuständig sei.
25Mithin ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.10.2014 im Einvernehmen mit den Parteien ergangen und bereits aus diesem Grunde bindend.
26Unabhängig hiervon kann ein Fall willkürlicher Verweisung im Falle des Beschlusses vom 16.10.2014 nicht angenommen werden. Hierfür genügt es nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW-RR 2002, 1498; NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45 (49); BGH, NJW-RR 1996, 877 (878)).
27Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Paderborn nicht willkürlich.
28Das Landgericht Paderborn hat zutreffend erkannt, dass der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten beim Landgericht Verden (Aller) begründet ist. Es hat auch den Beklagten wiederholt darauf hingewiesen, dass für einen anderen Gerichtsstand, wozu auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes zählt, mit der Anspruchsbegründung oder danach nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich sei, was ebenfalls den Tatsachen entspricht. Der Kläger hatte zum Ort des Bauwerks nichts vorgetragen und dies auch nach den entsprechenden Hinweisen des Landgerichts Paderborn nicht getan.
29Zu weitergehenden Ermittlungen, wie sie das Landgericht Verden (Aller) später durchgeführt hat, war das Landgericht Paderborn nicht gehalten.
30Zwar muss das Gericht seine Zuständigkeit in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen prüfen. Prüfung von Amts wegen bedeutet jedoch keine Amtsermittlung. Sie beschränkt sich auf den dem Gericht unterbreiteten oder offenkundigen Prozessstoff (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2013, 511 (512) m.w.Nw.). Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage des Klägervortrags. Dessen tatsächliche Behauptungen gelten mangels gegnerischen Vortrags als zugestanden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 12 Rdnrn. 13 f.). Ein Gericht ist nicht in jedem Fall verpflichtet, von Amts wegen Nachforschungen zu seiner eigenen Zuständigkeit durchzuführen, wenn keine Anhaltspunkte hierfür im Parteivorbringen begründet sind.
31So liegt der Fall hier. Der Kläger hat weder etwas dazu vorgetragen, dass er an dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen wolle, noch hat er dessen tatsächlichen Voraussetzungen durch Benennung des Ortes des Bauvorhabens dargetan. Da sich hieran auch durch die wiederholten Hinweise des Landgerichts Paderborn an den anwaltlich vertretenen Kläger nichts geändert hat, ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn begründet war.
32Im Übrigen gilt, dass selbst wenn vom Landgericht Paderborn entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung weitergehende Ermittlungen zu verlangen gewesen wären, deren Unterlassen nicht dazu führen würde, dass die Verweisung als grob rechtsfehlerhaft oder offenbar gesetzeswidrig und somit willkürlich zu werten wäre. Vielmehr wäre sie dann als bloß unrichtig oder fehlerhaft zu werten, in der Sache aber nachvollziehbar bleiben und auf einer gesetzlichen Grundlage (§§ 12, 13, 281 ZPO) basieren.