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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 6/15

Datum:
16.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 6/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0316.32SA6.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 389/14
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Kapitalanlage, Anlageberatung, Prospekt, ausschließlicher Gerichtsstand
Normen:
§§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Leitsätze:

Nimmt ein Kläger eine beratende Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt sein, wenn der Kläger aufgrund eines nach seiner Darstellung fehlerhaften Prospekts beraten wurde, welchen die Bank zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat, auch wenn der Prospekt dem Kläger erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde.

 
Tenor:

Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

 
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