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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 67/15

Datum:
30.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 67/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1230.32SA67.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Verweisungsantrag, Bindungswirkung, unzuständiges Gericht
Normen:
§§ 35, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Benennt der Kläger im Rahmen eines Verweisungsantrages ein unzuständiges Gericht, ist er an diese Wahl nicht gem. § 35 ZPO gebunden, weil sie sich nicht auf einen bestehenden Gerichtsstand bezieht. Es steht dem Kläger dann frei, durch einen weiteren Verweisungsantrag seine Wahl erneut auszuüben.

 
Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht C-Q-X.

 
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