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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 64/15

Datum:
30.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 64/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1230.32SA64.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Schuldbeitritt, Erfüllungsort
Normen:
§ 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Die Schuld aus einer Schuldbeitrittsvereinbarung ist am Wohnsitz des Beitretenden zu erfüllen. Aus der Formulierung, nach der der Beitretende „persönlich und gesamtschuldnerisch“ neben dem Schuldner für dessen Schuld „zu haften und einzustehen habe“, folgt keine Vereinbarung eines Erfüllungsortes.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht G bestimmt.

 
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