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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 63/15

Datum:
20.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 63/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1120.32SA63.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Zwangsvollstreckung, Auftrag, Haftbefehl, Umzug, Schuldner, Gläubiger, örtliche Zuständigkeit
Normen:
§§ 36 I Nr. 6 ZPO; 802c, 802e, 802 g ZPO
Leitsätze:

§ 36 I Nr. 6 ZPO ist im Einzelvollstreckungsverfahren anwendbar. Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages seinen Wohnsitz hatte (§ 802 e ZPO). Das gilt auch dann, wenn der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls erst nachträglich gestellt hat und der Schuldner zwischenzeitlich verzogen ist, weil das Vollstreckungsverfahren ein einheitliches Verfahren ist und der Haftbefehl gem. § 802 g ZPO der Durchsetzung der Verpflichtungen gem. § 802 c ZPO dient, die dem Auftrag an dem Gerichtsvollzieher zugrunde lagen.

 
Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht I.

 
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