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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 54/15

Datum:
29.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 54/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1029.32SA54.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandsbestimmung, Internatsvertrag, Erfüllungsort, Internatssitz
Normen:
§§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen Vertragspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen. An diesen können Eltern, die - weil sie getrennt wohnen - unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung gemeinsam verklagt werden.

 
Tenor:

Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

 
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