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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 49/15

Datum:
16.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 49/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1016.32SA49.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 103/15
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Verweisung, Zuständigkeitsstreitwert, Bindungswirkung, Unterlassung, Störung, Grundstück
Normen:
§§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281, 3 ZPO
Leitsätze:

Der Verweisungsbeschluss eines Amtsgerichts an ein Landgericht kann rechtsfehlerhaft sein, wenn das Amtsgericht bei der Verweisung verkannt hat, dass das Interesse des Klägers an der Beseitigung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks in der Regel der Wertminderung des Grundstücks entspricht und die möglichen Folgen für den Beklagten, insbesondere ihm entstehende Beseitigungskosten, für die Streitwertbestimmung nicht maßgeblich sind. Der Verweisungsbeschluss ist dennoch verbindlich, wenn das Amtsgericht seine Streitwertbemessung - wenn auch von einem fehlerhaften Ansatz ausgehend - ausführlich begründet hat und Anhaltspunkte dafür fehlen, nach denen das Amtsgericht nicht um eine richtige Rechtsanwendung bemüht war oder sich aufdrängende Zweifel an seiner Rechtsauffassung ausgeblendet hätte.

 
Tenor:

      Zuständig ist das Landgericht Münster.

 
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