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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 41/15

Datum:
31.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 41/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0831.32SA41.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Kapitalanlage, Anlageberatung, Prospekt, ausschließlicher Gerichtsstand
Normen:
§§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Leitsätze:

Nimmt ein Kläger einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, können die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - auch wenn der Prospekt dem Kläger erst nach dem Vertragsabschluss überlassen wurde - erfüllt sein, wenn der Kläger dem Anlageberater in der Sache in Bezug auf Informationen aus dem Prospekt vorwirft, die behauptet irreführenden oder verharmlosten Prospektangaben ungeprüft in die Beratung übernommen zu haben.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 20.000 €.

 
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