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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 33/15

Datum:
06.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 33/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1106.32SA33.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Kapitalanlage, Anlageberatung, Prospekt, ausschließlicher Gerichtsstand, Haustürgeschäft, Wohnsitz
Normen:
§§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 32b Abs. 1 Nr. 2, 29, 29c ZPO
Leitsätze:

Nimmt ein Verbraucher einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, liegen die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, wenn der in Frage stehende Prospekt erst im Nachgang zu dem Beratungsgespräch übergeben wurde und später gerügte Prospektangaben in das Beratungsgespräch nicht eingeflossen sind, so dass keine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektangaben gerügt wird. Die tatsächliche Beratung eines - neben einem weiteren Prospektverantwortlichen - verklagten Anlageberaters in der Haustürsituation kann ein besonderer Grund sein, der eine Gerichtstandbestimmung nach dem Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers und nicht nach dem allgemeinen oder einem ausschließlichen Gerichtsstand der einzelnen verklagten Streitgenossen rechtfertigt.

 
Tenor:

Der Beschluss vom 31.08.2015 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:

1.

Der Satz „Die Beklagte zu 1) ist nach dem Vorbringen der Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma B.“

wird dahin berichtigt, dass es heißt:

„Die Beklagte zu 1) ist nach dem Vorbringen der Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma B.“

2.

Der Satz „Initiatorin der Vermögensanlage war die X mbh, Emittentin die I3 GmbH & Co. KG. T GmbH,“

wird dahin berichtigt, dass es heißt:

„Initiatorin der Vermögensanlage war die I mbH, Emittentin die I3 GmbH & Co. KG, beide mit Sitz in L.“

3.

Der Satz „Mit dem Klageantrag zu 2 nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihrem Ehemann durch den Beitritt zu der I2 GmbH & Co. KG entstanden sein soll.“

wird dahin berichtigt, dass es heißt:

„Mit dem Klageantrag zu 2 nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihrem Ehemann durch den Beitritt zu der I2 GmbH & Co. KG entstanden sein soll.“

4.

Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

 
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