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Nimmt ein Verbraucher einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, liegen die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, wenn der in Frage stehende Prospekt erst im Nachgang zu dem Beratungsgespräch übergeben wurde und später gerügte Prospektangaben in das Beratungsgespräch nicht eingeflossen sind, so dass keine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektangaben gerügt wird. Die tatsächliche Beratung eines - neben einem weiteren Prospektverantwortlichen - verklagten Anlageberaters in der Haustürsituation kann ein besonderer Grund sein, der eine Gerichtstandbestimmung nach dem Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers und nicht nach dem allgemeinen oder einem ausschließlichen Gerichtsstand der einzelnen verklagten Streitgenossen rechtfertigt.
Der Beschluss vom 31.08.2015 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
1.
Der Satz „Die Beklagte zu 1) ist nach dem Vorbringen der Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma B.“
wird dahin berichtigt, dass es heißt:
„Die Beklagte zu 1) ist nach dem Vorbringen der Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma B.“
2.
Der Satz „Initiatorin der Vermögensanlage war die X mbh, Emittentin die I3 GmbH & Co. KG. T GmbH,“
wird dahin berichtigt, dass es heißt:
„Initiatorin der Vermögensanlage war die I mbH, Emittentin die I3 GmbH & Co. KG, beide mit Sitz in L.“
3.
Der Satz „Mit dem Klageantrag zu 2 nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihrem Ehemann durch den Beitritt zu der I2 GmbH & Co. KG entstanden sein soll.“
wird dahin berichtigt, dass es heißt:
„Mit dem Klageantrag zu 2 nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihrem Ehemann durch den Beitritt zu der I2 GmbH & Co. KG entstanden sein soll.“
4.
Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Beklagte zu 1) beantragt die Korrektur eines Beschlusses des Senats vom 31.08.2015 gem. den §§ 319 und 320 ZPO, mit dem der Senat den Gerichtsstand für eine Klage bestimmt hat.
4II.
5Der Beschluss war wie geschehen gem. § 319 ZPO zu berichtigen, der in allen Zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren zur Berichtigung einer getroffenen Entscheidung anwendbar ist (vgl. Elzer in: BeckOK ZPO, 18. Edition Stand: 01.09.2015, § 319 ZPO Rn. 5, beck-online m.w.N.). Insoweit lagen offensichtliche Unrichtigkeiten vor.
6Im Übrigen (Punkte 1., 2. – soweit nicht berichtigt, 5., 6., 7., 8., 9. des Antrags auf Berichtigung) war eine Berichtigung nicht vorzunehmen. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die einer Berichtigung gem. § 319 ZPO zugänglich wären, liegen in diesen Punkten ersichtlich nicht vor. Denn insoweit sind nur Vorgänge erfasst, bei denen die Unrichtigkeit für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang eines Beschlusses oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt. Das ist in keinem der genannten Punkte der Fall.
7Eine Berichtigung des Beschlusses gemäß § 320 ZPO scheidet schon aus Rechtsgründen aus. § 320 ZPO ist in der Regel nicht auf Beschlüsse entsprechend anwendbar. Denn die Möglichkeit der Berichtigung des Tatbestands eines Urteils beruht auf der urkundlichen Beweiskraft (§ 314 ZPO) des Tatbestands (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 320 ZPO Rn. 1). Urkundliche Beweiskraft kommt den tatsächlichen Feststellungen eines Beschlusses jedoch im Regelfall, so auch im hier vorliegenden Fall eines Beschlusses zu Bestimmung des Gerichtsstands, nicht zu. Eine - über die anerkannte Ausnahme eines nach mündlicher Verhandlung verkündeten instanzbeendenden Beschlusses hinausgehende - erweiternde Auslegung zur Anwendbarkeit auf Beschlüsse würde im Übrigen die Grenze des möglichen Wortsinns überschreiten und der sich in § 329 Abs 1 S 2 ZPO ausdrückenden Gesetzessystematik zuwiderlaufen (vgl. Elzer in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 320 Rn. 16 m.w.N.).