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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 31/15

Datum:
03.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 31/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0803.32SA31.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Vollstreckungsgegenklage, dinglicher Anspruch, persönlicher Anspruch, Grundstück
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 797, 800, 802 ZPO
Leitsätze:

Für eine Klage, die sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie auch gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, besteht ein einheitlicher Gerichtstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort des belegenen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche in derselben Urkunde begründet wurden, die Klagen gemeinsam erhoben werden und der Gläubiger beide Ansprüche vollstreckt bzw. mit der Vollstreckung droht.

 
Tenor:

Zuständig ist das Landgericht C2.

 
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