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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 28/15

Datum:
13.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 28/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0713.32SA28.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Gütertransport innerhalb eines Hauses, unerlaubte Handlung, Schadensort, willkürlicher Verweisungsbeschluss
Normen:
§§ 36 I Nr. 6 ZPO, 30, 32, 281 ZPO
Leitsätze:

Bei Schadensersatzansprüchen aus einem Klaviertransport innerhalb eines Hauses kann sowohl der Gerichtsstand bei Güterbeförderung (§ 30 ZPO) als auch der der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) am Schadensort eröffnet sein. Setzt sich ein Gericht vor einer Verweisung nicht mit einem besonderen Gerichtsstand auseinander, der sich nach der Darstellung des Sachverhalts als Gerichtsstand aufdrängen musste, kann die Verweisung willkürlich sein.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht X bestimmt.

 
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