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Im Arzthaftungsprozess bestimmt sich der Erfolgsort des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung regelmäßig nach dem Ort der in Frage stehenden fehlerhaften ärztlichen Behandlung, wenn durch diese die primäre Gesundheitsbeschädigung des klagenden Patienten eingetreten ist. Der Ort, an dem weitere sekundäre Schadensfolgen einer zuvor vollendeten ärztlichen Behandlung eingetreten sind, ist kein Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO.
Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Landgericht Hagen.
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus zahnärztlicher Behandlung in Anspruch. Er wirft dem Beklagten zu 1) vor, eine nicht geeignete Oberkieferprothese veranlasst, nicht rechtzeitig auf die Anfertigung einer neuen Prothese hingewirkt sowie den vorliegenden Bruxismus des Klägers nicht berücksichtigt zu haben. Der Beklagte zu 2) habe drei Implantate fehlerhaft eingesetzt. Beide Beklagten hätten überdies nicht beachtet, dass die durch den Beklagten zu 2) eingesetzten Implantate nicht ausreichten, um die Oberkieferprothese hinreichend zu fixieren.
4Der Kläger hat seinen Wohnsitz in H. Der Beklagte zu 1) hat seinen Praxissitz in T, der Beklagte zu 2) in S.
5Der Kläger, der Klage gegen die Beklagten vor dem Landgericht Hagen erhoben hat, beantragt die gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts.
6II.
71. Das OLG Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da das nächsthöhere Gericht der in Betracht kommenden Gerichtsstände der BGH ist und das im Bezirk des OLG Hamm liegende LG Hagen zunächst mit der Sache befasst war.
82. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Bestimmung des Gerichtsstands gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
9a) Auch wenn § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Wortlaut nach vom Regelfall einer Zuständigkeitsbestimmung vor Anhängigkeit des Rechtsstreits ausgeht, kann eine Gerichtsstandbestimmung auch nach Klageerhebung vorgenommen werden (allg. Ansicht, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO, Rn. 16; BeckOK ZPO/Toussaint, § 36 ZPO Rn. 19, jeweils m.w.N.). Der Prozesstand, aufgrund dessen bei fortgeschrittenen Verfahren eine Gerichtsstandbestimmung abzulehnen sein kann (dazu BeckOK ZPO/Toussaint, § 36 ZPO Rn. 21), steht der Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist noch zweckdienlich, da bislang lediglich durch die Beklagten auf die Klage erwidert worden ist.
10b) Die Beklagten sollen jedenfalls als einfache Streitgenossen gem. den §§ 59, 60 ZPO, nämlich als für eine - jedenfalls in Teilen in Abstimmung untereinander - durchgeführte ärztliche Behandlung als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
11c) Die Beklagten haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Es besteht auch kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand.
12aa) Der Sitz der Praxis, der gem. § 21 ZPO einen Gerichtsstand begründet, liegt für den Beklagten zu 1) in T im Bezirk des LG Hagen, für den Beklagten zu 2) in S im Landgerichtsbezirk Wuppertal.
13bb) Es ist auch kein gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO begründet.
14Für die Begründung des Gerichtsstands nach § 32 ZPO maßgeblich ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 32 ZPO Rn. 16 m.w.N). Das ist nach ständiger Rechtsprechung bei Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (z.B. BGH, VI ZR 111/10, NJW 2011, 2059, Rn. 7; BGH, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554, Rn. 10). Erfolgsort ist dabei derjenige Ort, an dem die Verletzung des primär geschützten Rechtsguts eintritt. Dabei umfasst der Erfolgsort nicht jeden Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat (vgl. BGH, VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342-347 [juris Rn. 16] zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ). Bloße Auswirkungen einer bereits an einem anderem Ort vollendeten Körperverletzung am Wohnort des Verletzten genügen damit auch im Bereich des Arzthaftungsrechts für die Begründung eines Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nicht (OLG Köln, 5 U 238/07, NJW-RR 2009, 569; anders wohl OLG Saarbrücken, 5 W 256/07, BeckRS 2008, 01343).
15Nach dem Vortrag des Antragstellers ist nicht sicher feststellbar, dass Erfolgsort für die Behandlungen auch des Beklagten zu 2) der Wohnsitz des Antragstellers ist. Denn die maßgeblichen, nach dem Vortrag des Klägers nicht indizierten und fehlerhaft ausgeführten, Operationen sowohl zum Einsatz der Implantate als auch zu deren späterer Freilegung und zur Unterfütterung der Prothese führten jeweils unmittelbar zu einer Gesundheitsbeschädigung des Klägers im Sinne einer Primärverletzung. Die Lockerung der Implantate, der unzureichende Sitz der durch den Beklagten zu 1) angefertigten Prothese oder die behaupteten Folgeerkrankungen Bandscheibenvorfall und Tinnitus sowie vermeidbare Schmerzen, waren lediglich weitere – sekundäre – Schadensfolgen der vollendeten fehlerhaften Behandlung in der Praxis des Beklagten zu 2).
164. Zu bestimmen war das Landgericht Hagen.
17Die Bestimmung des zuständigen Gerichts folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Sachdienlichkeit. Zu bestimmen war danach das Landgericht Hagen, das zuständiges Gericht für den Beklagten zu 1) ist, bei dem der Schwerpunkt der Behandlung lag, und in dessen Bezirk auch der Wohnsitz des Klägers liegt.