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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 19/15

Datum:
02.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 19/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0602.32SA19.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 12 C 604/14
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, willkürlich, Verweisung, ausschließlicher Gerichtsstand, Gerichtsstandvereinbarung
Normen:
§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Eine in AGB enthaltene Gerichtstandvereinbarung kann - wie es im Regelfall der Interessenlage der Parteien entspricht - dahingehend auszulegen sein, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es bei seinen Prozessen gegen die andere Vertragspartei bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll. Verklagt der Verwender den Vertragspartner in dessen allgemeinen Gerichtsstand, kann der mit der Gerichtsstandsvereinbarung begründete Verweisungsbeschluss an den in den AGB vereinbarten Gerichtsstand willkürlich sein, wenn der Beschluss nicht erkennen lässt, warum das verweisende Gericht von der Vereinbarung eines auch für den Verwender ausschließlichen Gerichtsstand ausgeht.

 
Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Herford.

 
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