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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 18/15

Datum:
05.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 18/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0505.32SA18.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Rechtsweg, Betreuungsgericht, Zivilgericht, bindende Entscheidung, örtliche Zuständigkeit
Normen:
§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 ZPO, 17a GVG
Leitsätze:

Wird in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nur entschieden, ob der "Rechtsweg" zum Betreuungsgericht (Amtsgericht) oder zum Zivilgericht (Landgericht) eröffnet ist, kann das insoweit bestimmte Landgericht den Rechtsstreit auch aufgrund einer von der Gerichtsstandbestimmung gerügten (und noch nicht beschiedenen) örtlichen Unzuständigkeit an ein anderes, örtlich zuständiges Landgericht verweisen. Der im vorherigen Gerichtsstandbestimmungsverfahren erlassene Beschluss enthält dann keine für die örtliche Zuständigkeit bindende Entscheidung.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.

 
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