Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 17/15

Datum:
16.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 17/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0616.32SA17.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, unerlaubte Handlung, Arzthaftungsprozess, Erfolgsort, Primärverletzung, sekundäre Schadensfolgen
Normen:
§§ 36 I Nr. 3 ZPO, 32 ZPO
Leitsätze:

Im Arzthaftungsprozess bestimmt sich der Erfolgsort des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung regelmäßig nach dem Ort der in Frage stehenden fehlerhaften ärztlichen Behandlung, wenn durch diese die primäre Gesundheitsbeschädigung des klagenden Patienten eingetreten ist. Das gilt auch bei einer im Rahmen einer Praxisbehandlung geltend gemachten Unterlassung ordnungsgemäßer Diagnostik und Behandlung: der Erfolgsort liegt in der Praxis, wenn mit dem Unterlassen eine primäre gesundheitliche Folge, wie z.B. eine unnötige Fortdauer eine Schmerzzustandes, verbunden war. Der Ort, an dem verbleibende oder vertiefende Schmerzen als weitere sekundäre Schadensfolgen der zuvor vollendeten ärztlichen Behandlung eingetreten sind, ist kein Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht B bestimmt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank