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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 16/15

Datum:
05.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 16/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0505.32SA16.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, negativer Kompetenzkonflikt, Oberlandesgericht, Verweisung, Rechtsmittelgericht, Bindung, Beratungshilfe
Normen:
§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

Das Oberlandesgericht Hamm kann im Gerichtsstandbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO auch denn zu Entscheidung berufen sein, wenn es aufgrund der Entscheidung eines seiner Fachsenate am negativen Kompetenzkonflikt selbst beteiligt ist. Die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe erfolgt in einem eigenständigen Verfahren und - unabhängig vom zugrunde liegenden Verfahren - grundsätzlich nicht durch die Familiengerichte. Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen entfalten in der Regel keine Bindungswirkung.

 
Tenor:

Als das in der Beschwerdeinstanz zuständige Gericht wird das Landgericht B bestimmt.

 
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