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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 10/15

Datum:
10.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 10/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0810.32SA10.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 292/13
Schlagworte:
unzulässige Gerichtsstandbestimmung, gemeinsamer Gerichtsstand, Erweiterung der Klage auf weitere Beklagte
Normen:
§ 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

§ 36 I Nr. 3 ZPO dient nicht dazu, nach Erweiterung der Klage auf weitere Beklagte ein für alle Beklagten gemeinsames Verfahren zu eröffnen, wenn ursprünglich ein gemeinsamer Gerichtsstand bestanden hat und der Kläger diesen - z. B. in dem zunächst beantragten Mahnbescheid gegen einen Beklagten - zunächst nicht gewählt hat.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

 
1

I.

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II.

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