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Oberlandesgericht Hamm, 31 W 82/15

Datum:
29.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 W 82/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1229.31W82.15.00
 
Schlagworte:
Verbraucherdarlehensvertrag, Darlehensvertrag, Hemmung, Verjährung
Normen:
BGB § 497 Abs. 3 Satz 3
Leitsätze:

Die von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, wenn die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 6.10.2015 abgeändert.

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P für die Verteidigung gegen die Klageforderung bewilligt.

Raten hat der Beklagte nicht zu zahlen.

 
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