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Der Senatsbeschluss vom 21.10.2015 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass die Abänderung auf eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers (statt offensichtlich fälschlich der Klägerin) erfolgt ist.
Der weitergehende Berichtigungsantrag des Klägers vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen, weil insoweit Unrichtigkeiten nicht vorliegen. Das Kurzrubrum des Senatsbeschlusses vom 21.10.2015 ist nicht unrichtig, denn es liegen zwei Beschwerden gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Detmold vor. Es befand sich also jede der Seiten sowohl in der Rolle als Beschwerdeführer wie auch als Beschwerdegegner. Im Kurzrubrum wird das nicht gesondert kenntlich gemacht.
Eines vollen Rubrums bedarf es nicht, weil der Beschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.