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Oberlandesgericht Hamm, 31 W 73/15

Datum:
21.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 W 73/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1021.31W73.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 12 O 51/15
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertfestsetzungsbeschlüsse der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold vom 18.08.2015 und 23.09.2015, Az. 12 O 51/15, abgeändert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 366.787,45 € festgesetzt, der Gegenstandswert des Vergleichs auf 1.626.328,99 €.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold vom 18.08.2015, Az. 12 O 51/15, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

 
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