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Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30.04.2015 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 26.03.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der landgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.09.2014 führt nicht weiter. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart hinsichtlich des Streitwerts auf einen Beschluss vom 10.09.2014 Bezug genommen, ohne dass es insoweit weiterer Ausführungen in der Sache gemacht hätte.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung findet nichtstatt (§ 68 Abs. 3 GKG).