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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 73/14

Datum:
21.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 73/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0121.31U73.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 278/12
Schlagworte:
CMS Spread Ladder Swap, Sittenwidrigkeit, Verjährung, Vorsatz, anfänglicher negativer Marktwert
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, BGB § 823, WpHG § 37a
Leitsätze:

Zur Frage, ob die beklagte Bank das klagende Unternehmen beim Abschluss eines CMS Spread Ladder Swaps vorsätzlich falsch beraten hat.

Verletzt die Bank ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag, weil sie das Unternehmen nicht exakt über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufklärt, steht dem Unternehmen gleichwohl kein Schadensersatzanspruch zu, wenn insoweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung der Bank vorliegt und etwaige Ansprüche des Unternehmens nach § 37a WpHG a.F. verjährt sind.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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