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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 155/14

Datum:
25.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 155/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0325.31U155.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 214/14
Schlagworte:
Darlehen, Verbraucherdarlehen, Widerrufsrecht, Verwirkung, Vertragsaufhebung
Normen:
BGB § 346; BGB § 355; BGB § 357; BGB § 242
Leitsätze:

Eine von den Parteien vereinbarte Aufhebung eines Verbraucherdarlehensvertrages steht der späteren Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers regelmäßig nicht entgegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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