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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 33/15

Datum:
05.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 33/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0205.2WS33.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 871/14
Schlagworte:
Aussetzung des Restes der Jugendstrafe; Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft; Schwere der Schuld
Normen:
JGG §§ 88, 85 Abs. 6, § 17; StGB § 57; StPO § 454 Abs. 2
Leitsätze:

Nach Verbüßung von Zweidrittel (mindestens 6 Monate) einer das gesetzliche Höchstmaß deutlich unterschreitenden Jugendstrafe kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG nicht wegen der Schwere der Schuld, sondern nur bei fehlender positiver Sozialprognose abgelehnt werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 
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