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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 85/15

Datum:
26.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 85/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0526.2WF85.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 14 F 9/14
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen; Verfahrenskostenhilfe für das Einspruchsverfahren nach Versäumnisbeschluss
Normen:
ZPO § 119
Leitsätze:

Verfahrenskostenhilfe darf immer nur für den Rechtszug insgesamt, nicht aber für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen innerhalb des Rechtszugs bewilligt werden. Eine gesonderte Bewilligung für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses ist daher nicht zulässig.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 20.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen.

 
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