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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 81/15

Datum:
03.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 81/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0603.2WF81.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warburg, 12 F 39/15
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Kindesunterhalt, Eintritt der Volljährigkeit
Normen:
ZPO § 767
Leitsätze:

Betreibt ein Elternteil aus einem von ihm aufgrund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt auch nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den anderen Elternteil, so kann letzterer hiergegen mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2015 werden der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg vom 24.04.2015 sowie der Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 26.05.2015 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das genannte Familiengericht zurückverwiesen. Dabei ist dem Familiengericht verwehrt, den Antrag des Antragstellers mit der Begründung zurückzuweisen, seine Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt.

 
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