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Betreibt ein Elternteil aus einem von ihm aufgrund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt auch nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den anderen Elternteil, so kann letzterer hiergegen mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.05.2015 werden der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg vom 24.04.2015 sowie der Nichtabhilfebeschluss des Familiengerichts vom 26.05.2015 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das genannte Familiengericht zurückverwiesen. Dabei ist dem Familiengericht verwehrt, den Antrag des Antragstellers mit der Begründung zurückzuweisen, seine Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Aus der Ehe ist der am ##.##.1995 geborene Sohn M hervorgegangen. Mit Vergleich vom 29.04.2011 verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin für den gemeinsamen Sohn M einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 334 € zu zahlen (Aktenzeichen: AG Warburg, 12 F 134/10). Mit Schreiben vom 05.01.2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin vergeblich auf, wegen des Eintritts der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes auf weitere Zwangsvollstreckungen aus dem genannten Vergleich zu verzichten.
4Der Antragsteller hat im Wege des Vollstreckungsgegenantrags u.a. begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Vergleich für unzulässig zu erklären. Er hat ferner die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
5Mit am 24.04.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Warburg den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Vollstreckungsgegenantrag nicht zulässig sei und der Antragsteller allenfalls die Abänderung des Vergleichs verlangen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss und das diesem Beschluss zugrunde liegende Verfahren Bezug genommen.
6Gegen den genannten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.05.2015, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller ist weiterhin der Ansicht, dass die Antragsgegnerin mit der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes nicht mehr berechtigt sei, aus dem Vergleich zu vollstrecken. Aufgrund seines Vollstreckungsgegenantrages müsse die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden.
7II.
8Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat vorläufigen Erfolg. Dem Antragstellerin kann Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, dass seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO). Denn entgegen der Ansicht des Familiengerichts ist der Vollstreckungsgegenantrag des Antragstellers statthaft und im Übrigen zulässig; er hat auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Feststellung des Senats ist für das Familiengericht in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO bindend (vgl. Heßler, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 572 ZPO Rn 29 m.w.N.):
9Aus einem von ihm auf Grund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Unterhaltstitel kann der Elternteil die Zwangsvollstreckung bis zu einer Titelumschreibung auf das Kind (entsprechend § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO) betreiben. Die Vollstreckungsbefugnis des durch den Titel legitimierten Elternteils bleibt auch dann erhalten, wenn die Verfahrensstandschaft lediglich durch Rechtskraft der Scheidung endet, weil die Vertretungsberechtigung des Elternteils fortbesteht und sich für den Titelschuldner durch diese Entwicklung in tatsächlicher Hinsicht nichts ändert. Sind die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft allerdings mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder aufgrund von Veränderungen in den Obhutsverhältnissen (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB) entfallen, kann der Titelschuldner dies mit einem Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO) gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden. Keinen Unterschied macht es hierbei, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibt, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrags allein auf den Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen ist (vgl. Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 10 Rn 52 m.w.N.). Unzweifelhaft ist der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes verbunden mit dem Wegfall der Vollstreckungsbefugnis ein zulässiger Einwand im Vollstreckungsabwehrverfahren (vgl. Schmitz, in: Wendl/Dose, a.a.O., § 10 Rn 154, 304 m.w.N.).
10Danach hat die Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er kann sich jedenfalls darauf berufen, dass die von ihm vertretene Rechtsansicht von der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur geteilt wird. Dieser Ansicht dürfte auch zuzustimmen sein, weil der Unterhaltsschuldner sich auch dann gegen eine unberechtigte Zwangsvollstreckung wenden können muss, sofern er keinen Abänderungsgrund hinsichtlich des Unterhaltstitels geltend machen kann.
11Entgegen der Ansicht des Familiengerichts steht dem Vollstreckungsgegenantrag die Vorschrift des § 244 FamFG nicht entgegen. Zum Einen gilt die genannte Vorschrift nur für sog. dynamische Unterhaltstitel des § 1612a BGB (vgl. Maier, in: Johannsen/Henrich, Kommentar zum Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 244 FamFG Rn 3). Ein solcher Unterhaltstitel liegt hier ersichtlich nicht vor. Zum Anderen schützt § 244 FamFG allein das volljährig gewordene Kind bei der Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs. Nicht geschützt wird der die Zwangsvollstreckung betreibende Elternteil, der mittlerweile die Vollstreckungsbefugnis verloren hat.
12Ob der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch mit dem Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit gehört werden kann, ist für die Beschwerdeentscheidung des Senats unerheblich. Insofern sprechen allerdings gute Gründe dafür, dass der Antragsteller diesbezüglich ein Abänderungsverfahren gegen seinen Sohn durchführen muss (vgl. Gerhardt, in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 9. Auflage 2013, 6. Kapitel Rn 947 m.w.N.; Palandt-Götz, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 1629 BGB Rn 34 a.A.).
13III.
14Eine Zurückverweisung des Verfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist geboten (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO). Das Familiengericht hat – aus seiner Sicht konsequent – die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 115 ZPO nicht geprüft und dazu keine Entscheidung in dem angefochtenen Beschluss getroffen. Ob der Antragsteller i.S.d. genannten Vorschriften bedürftig ist, wird das Familiengericht zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben. Eine insofern das Familiengericht bindende Entscheidung des Senats soll nicht erfolgen.
15IV.
16Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Diese Entscheidung ist unanfechtbar.