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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 207/15

Datum:
23.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 207/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1223.2WF207.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brakel, 10 F 31/14
Schlagworte:
Belehrung über Ordnungsmittel
Normen:
FamFG § 89 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erfüllt seine Warnfunktion gegenüber dem Schuldner nur dann, wenn er über sämtliche in Betracht zu ziehenden Ordnungsmittel belehrt. Er muss so formuliert sein, dass er auch für einen Laien verständlich ist; notwendig ist ein ausdrücklicher und verständlicher Hinweis, auf die möglichen, vom Gesetz vorgeschriebenen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des Beschlusses.

2.

Den vorstehend genannten inhaltlichen Anforderungen genügt ein Hinweis seitens des Familiengerichts nicht, der sich nicht einmal an dem Wortlaut des § 89 Abs. 1, 3 FamFG anlehnt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kindermutter vom 15.10.2015 gegen den am 12.10.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Kindesvaters vom 26.11.2015, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 200 € festgesetzt.

 
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