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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 191/15

Datum:
25.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 191/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1125.2WF191.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 13 F 316/13
Schlagworte:
Umgangsrecht, Auskunftsanspruch, Auskunft, missbräuchliche Ziele
Normen:
BGB § 1686 S. 1
Leitsätze:

1.

Die Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 1686 S. BGB. Eine Ablehnung kommt jedoch in Betracht, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt.

2.

Dafür genügt noch nicht, dass der Vater des Kindes in einem Internet-Chat ankündigt, das Kind irgendwann zu sich nehmen zu wollen und er die Mutter des Kindes im Internet beleidigt und deren Bruder bedroht.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 08.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bottrop wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

 
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