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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 173/15

Datum:
20.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 173/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1120.2WF173.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 19 F 126/15
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses, Verschweigen von Einkünften
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2 , ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1, 2
Leitsätze:

1.

Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat. Gleiches gilt, sofern der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war.

2.

Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, sofern der Antragsteller im Unterhaltsverfahren eine Verbesserung seiner Erwerbseinkünfte aufgrund der Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mitteilt.

3.

Das Verschweigen höherer Erwerbseinkünfte kann zudem die Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2, HS. 2 ZPO rechtfertigen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 22.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop wird zurückgewiesen.

 
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