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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 146/15

Datum:
20.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 146/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1020.2WF146.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gladbeck, 32 F 95/15
Schlagworte:
Anwaltswechsel
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121
Leitsätze:

1.

Ein triftiger Grund für den Wechsel des im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist dann glaubhaft gemacht, wenn der Beteiligte seinem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vorwirft, ihn zu wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung gedrängt zu haben.

2.

Bei Vorliegen eines triftigen Grundes für einen Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts darf die Beiordnung des neuen Rechtsanwalts nicht mit der Beschränkung erfolgen, dass der Landeskasse durch die Beiordnung keine Mehrkosten entstehen dürfen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 16.06.2015 verkündete Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts            – Familiengericht – Gladbeck insoweit teilweise aufgehoben als die Beiordnung mit der Beschränkung, dass keine Mehrbelastung für die Landeskasse entsteht, erfolgte.

 
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