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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 76/15

Datum:
29.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 76/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1029.2U76.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 240/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, das am 02.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.025,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.505,01 € seit dem 11.04.2014 und aus weiteren 1.520,00 € seit dem 11.07.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe von 16 Catwalk Truss, Länge 240 cm, und 16 Catwalk Truss, Länge 320 cm, mit konischen Verbindern und Bolzen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme der vorgenannten Catwalk Truss seit dem 11.04.14 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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