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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 163/14

Datum:
08.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 163/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0608.2U163.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 18 O 120/11
Schlagworte:
Mangel, Fahrzeugkauf, Kraftstoffverbrauch, Prospektangabe, unwesentliche Abweichung, Rücktritt
Normen:
§§ 434 I 2 Nr. 2; 323 V 2 BGB
Leitsätze:

Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von der Prospektabgabe ab, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen. Verweist der Prospekt auf eine Verbrauchsermittlung nach der "Richtlinie 80/1268/EWG" kommt es darauf an, ob der richtlinienkonform ermittelte Verbrauch von der Prospektangabe abweicht. Ein Mehrverbrauch von weniger als 10% ist eine unwesentliche Abweichung im Sinne von § 323 V 2 BGB und begründet kein Rücktrittsrecht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.10.2014 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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