Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 123/14

Datum:
15.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 123/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0115.2U123.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 369/12
Schlagworte:
übliche Beschaffenheit, Stand der Technik, öffentlich-rechtlich, Ausnahmegenehmigung
Normen:
§§ 434 I 2 Nr. 2 BGB
Leitsätze:

Die übliche Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten darf, richtet sich nach dem Stand der Technik. Genügt ein Fahrzeug nicht dem Stand der Technik, kann ein zivilrechtlicher Mangel vorliegen, auch wenn das Fahrzeug öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen entspricht und z.B. aufgrund einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Straßenverkehr genutzt werden darf.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Mai 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank