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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 226/14

Datum:
17.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 226/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0317.2UF226.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 21 F 114/14
Schlagworte:
Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG bei Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen
Normen:
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG
Leitsätze:

Auch wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG nicht leistungsfähig ist, bedarf es keiner erneuten Rechtswahrungsanzeige nach eingetretener Leistungsfähigkeit, um die Folgen des § 7 Abs. 2 UVG herbeizuführen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 13.11.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop abgeändert.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.862,00 € an rückständigem Unterhalt für dessen minderjähriges Kind N, geboren am ##.##.2010, aus übergegangenem Recht für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 11.06.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.862,00 € festgesetzt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 
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